Deutsches Richtergesetz
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
- Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen
§ 110 Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat, kann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Richter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit ernannt werden. ²§ 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
- Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Befähigung zum Richteramt
- Dritter Abschnitt: Richterverhältnis
- Vierter Abschnitt: Unabhängigkeit des Richters
- Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters
- Sechster Abschnitt: Ehrenamtliche Richter
- Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen
- Dritter Abschnitt: Dienstgericht des Bundes
- Vierter Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts
- Dritter Teil: Richter im Landesdienst
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
- Erster Abschnitt: Änderung von Bundesrecht
- Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen
- Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften