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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
    • Erster Abschnitt: Änderung von Bundesrecht

§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.