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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
    • Dritter Abschnitt: Richterverhältnis

§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.