Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Dritter Abschnitt: Richterverhältnis
§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe
Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.