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Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz

  • Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 47 Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter

In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. ²Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. ³Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter.