Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Vierter Abschnitt: Unabhängigkeit des Richters
§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.
- Deutsches Richtergesetz
- Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern
- Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Befähigung zum Richteramt
- Dritter Abschnitt: Richterverhältnis
- Vierter Abschnitt: Unabhängigkeit des Richters
- Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters
- Sechster Abschnitt: Ehrenamtliche Richter
- Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen
- Dritter Abschnitt: Dienstgericht des Bundes
- Vierter Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts
- Dritter Teil: Richter im Landesdienst
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
- Erster Abschnitt: Änderung von Bundesrecht
- Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen
- Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften