(1) In den Ländern sind Dienstgerichte zu bilden.
(2) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zur Hälfte mit ständigen und nichtständigen Beisitzern. ²Alle Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. ³Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
(3) Die Mitglieder der Dienstgerichte werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. ²Die Landesgesetzgebung kann das Präsidium an Vorschlagslisten, die von den Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden, binden. ³Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Dienstgerichts sein.
(4) Durch Landesgesetz kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden, dass ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige Beisitzer mitwirken. ²Zum Mitglied des Dienstgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. ³Die Mitglieder des Dienstgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. ⁴Die anwaltlichen Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. ⁵Das Präsidium ist bei der Hinzuziehung der ständigen Beisitzer aus der Rechtsanwaltschaft an die Vorschlagslisten gebunden, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. ⁶Bestehen im Zuständigkeitsbereich des Dienstgerichts mehrere Rechtsanwaltskammern, soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. ⁷Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. ⁸Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten. ⁹Das weitere Verfahren zur Bestellung der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmt sich nach Landesrecht.