freiRecht
SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz
    • Dritter Abschnitt: Vorstand und Verwaltung

§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. ²Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.