SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Dritter Abschnitt: Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 334 Pfändung von Leistungen
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.