SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Achtes Kapitel: Pflichten
- Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren
- Erster Unterabschnitt: Meldepflichten
§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.