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SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
    • Zweiter Abschnitt: Insolvenzgeld

§ 169 Anspruchsübergang

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. ²§ 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. ³Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.