SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Zehntes Kapitel: Finanzierung
- Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
- Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. ²Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. ³§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.