§ 168 Vorschuss
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
- 1.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- 2.
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- 3.
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
²Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. ³Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,
- 1.
- wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
- 2.
- soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.