SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Erster Abschnitt: Arbeitslosengeld
- Vierter Unterabschnitt: Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 154 Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. ²Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.