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SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
    • Erster Abschnitt: Arbeitslosengeld
      • Vierter Unterabschnitt: Höhe des Arbeitslosengeldes

§ 154 Berechnung und Leistung

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. ²Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.