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SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
    • Siebter Abschnitt: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
      • Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen
        • Dritter Titel: Teilnahmekosten für Maßnahmen

§ 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. ²Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.