SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
- Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung
- Vierter Unterabschnitt: Berufsausbildung
§ 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen nach den §§ 75 und 76 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.