§ 345a Pauschalierung der Beiträge
Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt
| 1. | für das Jahr 2003 | 5 Millionen Euro, |
| 2. | für das Jahr 2004 | 18 Millionen Euro, |
| 3. | für das Jahr 2005 | 36 Millionen Euro, |
| 4. | für das Jahr 2006 | 19 Millionen Euro und |
| 5. | für das Jahr 2007 | 26 Millionen Euro. |
³Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem - 1.
- die Bezugsgröße der Sozialversicherung,
- 2.
- die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
- 3.
- die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. ⁴Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.