SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
- Sechster Abschnitt: Verbleib in Beschäftigung
- Fünfter Unterabschnitt: Anordnungsermächtigung
§ 97 Betriebliche Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. ²Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.