§ 118 Leistungen
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
- das Übergangsgeld,
- 2.
- das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
- 3.
- die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
²Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.