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SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur
    • Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
      • Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte
        • Erster Titel: Berufsberatung

§ 289 Offenbarungspflicht

Berufsberatende, die die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen, sind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des Trägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie haben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. ²Die Offenbarungspflicht besteht auch, wenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Verbindungen unterhalten, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann.