SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte
- Erster Titel: Berufsberatung
§ 289 Offenbarungspflicht
Berufsberatende, die die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen, sind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des Trägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie haben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. ²Die Offenbarungspflicht besteht auch, wenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Verbindungen unterhalten, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann.