SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
- Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
§ 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. ²Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. ³Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. ⁴Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.