SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Zweiter Abschnitt: Insolvenzgeld
§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. ²Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.