SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Zehntes Kapitel: Finanzierung
- Vierter Abschnitt: Beteiligung des Bundes
§ 365 Stundung von Darlehen
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.