Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung unterstützen. ²Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten.
(2) Förderungsberechtigt sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. ²§ 57 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(2a) In der ausbildungsvorbereitenden Phase sind Ausländerinnen und Ausländer förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem
(3) Der förderungsberechtigte junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet.
(4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden förderungsberechtigte junge Menschen unterstützt
(5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase werden förderungsberechtigte junge Menschen
(6) Betriebe, die einen förderungsberechtigten jungen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung unterstützt werden
(7) § 77 gilt entsprechend. ²Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekosten. ³§ 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Menschen förderungsberechtigt sein, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. ²Voraussetzung ist, dass eine Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf besteht, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.
(9) Maßnahmen können bis zum 30. September 2020 beginnen. ²Die Unterstützung von Auszubildenden und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt beginnen. ³Die oder der Auszubildende muss spätestens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vorgesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme endet.