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SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
    • Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung
      • Dritter Unterabschnitt: Berufsausbildungsbeihilfe

§ 71 Auszahlung

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. ²Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.