SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
- Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung
- Dritter Unterabschnitt: Berufsausbildungsbeihilfe
§ 71 Auszahlung
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. ²Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.