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SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur
    • Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
      • Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte
        • Erster Titel: Berufsberatung

§ 290 Vergütungen

Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. ²Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.