SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte
- Erster Titel: Berufsberatung
§ 290 Vergütungen
Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. ²Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.