SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
- Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung
- Fünfter Unterabschnitt: Jugendwohnheime
§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen
Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. ²Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.