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SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Zehntes Kapitel: Finanzierung
    • Dritter Abschnitt: Umlagen
      • Zweiter Unterabschnitt: Umlage für das Insolvenzgeld

§ 360 Umlagesatz

Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.