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SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
    • Erster Abschnitt: Beratung und Vermittlung
      • Erster Unterabschnitt: Beratung

§ 33 Berufsorientierung

Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
1.
zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und
2.
zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
² Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.