Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. ²Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
gilt bis zum 31. Dezember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. ²§ 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.