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SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Achtes Kapitel: Pflichten
    • Dritter Abschnitt: Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

§ 322 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht der Arbeitslosen zu bestimmen. ²Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.