SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
- Erster Abschnitt: Beratung und Vermittlung
- Erster Unterabschnitt: Beratung
§ 31 Grundsätze der Berufsberatung
Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. ²Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.