SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
- Sechster Abschnitt: Verbleib in Beschäftigung
- Fünfter Unterabschnitt: Anordnungsermächtigung
- Dritter Titel: Leistungsumfang
§ 105 Höhe
Das Kurzarbeitergeld beträgt - 1.
- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
- 2.
- für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.