SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz
- Zweiter Abschnitt: Selbstverwaltung
- Erster Unterabschnitt: Verfassung
§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. ²Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.