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SGB 3: Arbeitsförderung

SGB 3: Arbeitsförderung

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)

  • Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz
    • Zweiter Abschnitt: Selbstverwaltung
      • Erster Unterabschnitt: Verfassung

§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. ²Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.