SGB 3: Arbeitsförderung
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
- Siebter Abschnitt: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
- Erster Unterabschnitt: Grundsätze
§ 114 Leistungsrahmen
Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.