Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars
§ 28
Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und des Gerichts- und Notarkostengesetzes sicherzustellen.
- Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar
- 2. Abschnitt: Ausübung des Amtes
- 3. Abschnitt: Die Amtstätigkeit
- 4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars
- Abschnitt 4a: Führung der Akten und Verzeichnisse
- 5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- 7. Abschnitt: Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
- Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
- 1. Abschnitt: Notarkammern
- 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
- Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
- 1. Abschnitt: Aufsicht
- 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen