Bundesnotarordnung
- Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
- 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
§ 80
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern und vier weiteren Mitgliedern. ²Vier Mitglieder des Präsidiums müssen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein, drei Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. ³Ein Stellvertreter muß ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar, ein Stellvertreter Anwaltsnotar sein.