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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
    • 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer

§ 80

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern und vier weiteren Mitgliedern. ²Vier Mitglieder des Präsidiums müssen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein, drei Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. ³Ein Stellvertreter muß ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar, ein Stellvertreter Anwaltsnotar sein.