§ 117
Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes:
- 1.
- Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat, kann die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf einen anderen Richter übertragen.
- 2.
- ²Die Notare eines jeden Landes bilden eine Notarkammer. ³§ 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.