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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 117

Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes:
1.
Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat, kann die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf einen anderen Richter übertragen.
2.
²Die Notare eines jeden Landes bilden eine Notarkammer. ³§ 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.