Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar
§ 4
Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. ²Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen.