freiRecht
Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Erster Teil: Das Amt des Notars
    • 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter

§ 55

(1) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. ²§ 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. ²Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. ³Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.