Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars
§ 32
Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer zu halten. ²Sind mehrere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je eines Stücks.