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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Erster Teil: Das Amt des Notars
    • 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter

§ 49

Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten.