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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
    • 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer

§ 81

(1) Das Präsidium wird von der Vertreterversammlung gewählt. ²Wählbar ist jedes Mitglied der Vertreterversammlung.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. ²Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Vertreterversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.