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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
    • 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer

§ 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Januar 2018 für jeden in das Notarverzeichnis eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach ein (besonderes elektronisches Notarpostfach).

(2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. ²Die Bundesnotarkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Notare und andere Personen vorsehen. ³Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(3) Wird das Erlöschen des Amtes des Notars oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer die Zugangsberechtigung zum besonderen elektronischen Notarpostfach auf. ²Sie löscht das besondere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsverwalter entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten

1.
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
2.
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
3.
ihrer Führung,
4.
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
5.
des Löschens von Nachrichten und
6.
ihrer Löschung.