Erster Teil: Das Amt des Notars
1. Abschnitt: Bestellung zum Notar
(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.
(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
(3) (weggefallen)
(1) Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. ²Bewerber können nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist
(3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. ²Im Fall des § 3 Abs. 1 ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. ³Im Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. ⁴Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften und Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit auf die Dauer des Anwärterdienstes nach Absatz 3 Satz 2 sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen. ²Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß § 48c.
(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.
(3) War ein Bewerber ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. ²Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. ³Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. ⁴Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
(4) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. ²Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar (§ 3 Abs. 1) soll in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt.
(2) Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorzunehmen. ²Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; § 6b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. ³Sie können auch dadurch ermittelt werden, daß ihnen die Landesjustizverwaltung die Eintragung in eine ständig geführte Liste der Bewerber für eine bestimmte Dauer ermöglicht. ⁴Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.
(3) Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. ²Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. ³Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.
(4) Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. ²Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben allgemeinen Amtspflichten und sonstige Pflichten wie der Notar. ³Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung ab für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. ⁴Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.
(5) Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. ²Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.
(6) Der Anwärterdienst endet
(7) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt. ²Er kann entlassen werden, wenn er
(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt.
(2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. ²Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(3) Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. ²Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. ³Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.
(4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. ²Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(5) Für die von den einzelnen Prüfern vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.
(6) Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 Prozent, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 Prozent bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. ²Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.
(7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. ²Eine bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Jahren ab Bekanntgabe des Bescheides über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. ²Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten.
(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern nacheinander bewertet. ²Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfern vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. ³An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. ⁴Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. ⁵Können sich die Prüfer bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfer; er kann sich für die Bewertung eines Prüfers entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.
(3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. ²Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. ²Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa eine Stunde dauern. ³In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. ⁴In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.
(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Prüfern besteht. ²Sie müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein. ³Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, bestellter Prüfer. ⁴Ein Prüfer soll Anwaltsnotar sein.
(3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. ²Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, als Zuhörer zulassen. ³An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfer den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. ²Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. ³Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.
(1) Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. ²Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. ³Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.
(2) Über einen Widerspruch entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes.
(3) (weggefallen)
(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung nach der Zulassung zur Prüfung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.
(2) Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert war, eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzugeben, kann die fehlenden Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen; die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bleiben unberührt. ²Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der notariellen Fachprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten. ²Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die gesamte notarielle Fachprüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, kann die betroffene notarielle Fachprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. ²Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit null Punkten bewertet. ³Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die notarielle Fachprüfung als nicht bestanden.
(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten „Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer“ (Prüfungsamt).
(2) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt die Prüfer einschließlich des weiteren Prüfers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Der Leiter des Prüfungsamtes vertritt das Amt im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. ²Der Leiter und sein ständiger Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. ³Sie werden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhörung der Bundesnotarkammer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. ⁴Eine erneute Bestellung ist möglich.
(4) Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet. ²Sie bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen Prüfungen. ³Die Mitglieder der Aufgabenkommission müssen über eine der in Absatz 6 Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. ⁴Sie werden von dem Leiter des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. ⁵Eine erneute Bestellung ist möglich. ⁶Die Mitglieder der Aufgabenkommission erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
(5) Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. ²Er übt die Fachaufsicht über den Leiter des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission aus. ³Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, einem von der Bundesnotarkammer und drei einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern.
(6) Zu Prüfern werden vom Prüfungsamt für die Dauer von fünf Jahren bestellt:
(7) Die Prüfer sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. ²Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Prüfungsamtes. ³Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine angemessene Vergütung.
(1) Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. ²Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind. ³Tritt der Bewerber vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. ⁴Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. ⁵Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen.
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1, die Einzelheiten der Gebührenerhebung sowie die Vergütung des Leiters und der Bediensteten des Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgabenkommission und der Prüfer durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf.
(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. ²Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.
(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. ²Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.
(3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. ²Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
(2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.
(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.
(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. ²In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. ³Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. ⁴Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.
(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. ²Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. ³Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.
(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.
(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. ²Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. ³Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden. ⁴Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.
(1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. ²Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.
(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.
(3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.
(2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.
(3) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.
(1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!"
Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".
(2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. ²Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. ²Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.
2. Abschnitt: Ausübung des Amtes
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. ²Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. ²Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. ²Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. ²Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, sowie an einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden.
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. ²Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. ²Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. ³Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. ²Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßigung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. ³In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. ⁴Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.
(2) Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.
(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. ²Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. ³Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.
(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. ²Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. ²Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber. ³Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. ⁴Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. ²Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Vertreter des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet. ²Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. ³Die Versicherung muß für alle nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede einzelne Pflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte.
(2) Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden
(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. ²Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. ³Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. ⁴Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Landesjustizverwaltung.
(6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das Notaramt erloschen ist.
(7) (weggefallen)
3. Abschnitt: Die Amtstätigkeit
(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. ²Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. ²Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.
(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Notare sind zuständig,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. ²Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. ²Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. ²Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. ³In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.
(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.
(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. ²Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(2) Nimmt ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. ²Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. ²Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars
(1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. ²Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden.
(1) Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung der Beteiligten den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. ²Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Notar im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2) Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. ²Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Schriftform. ²In ihm ist
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Beteiligte darin eingewilligt hat.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die die Beteiligten eingewilligt haben, sofern die Beteiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet haben.
(6) Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Dienstleister nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich verpflichtet wurde. ²Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einschränken, sowie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. ²Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes. ³Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten. ⁴§ 9 bleibt unberührt.
(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen.
(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.
(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.
(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. ²Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. ³Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.
(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.
(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.
(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.
(1) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und über die technischen Mittel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen. ²Bei der erstmaligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen hat die Identifizierung durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars unter dem Antrag zu erfolgen. ³Das qualifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen sein, welches den Inhaber als Notar ausweist und daneben den Amtssitz des Notars sowie das Land und die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
(2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat unverzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des Amtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen wird.
(3) Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher qualifizierter Signaturen bestimmten elektronischen Signaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. ²Er darf die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person überlassen und er darf keine Wissensdaten preisgeben, die er zur Identifikation gegenüber seiner qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit benutzt.
Abschnitt 4a: Führung der Akten und Verzeichnisse
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung. Insbesondere sind darin nähere Bestimmungen zu treffen über
(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass neben den für das Auffinden von Urkunden erforderlichen Eintragungen weitere Angaben in das Urkundenverzeichnis eingetragen werden können oder sollen. Sie kann zudem nähere Bestimmungen treffen über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten
5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen; die Bestellung kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle ausgesprochen werden (ständiger Vertreter). ²Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt werden. ²Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.
(3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden. ²Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, Notarassessor oder Notar außer Dienst übertragen werden; als ständiger Vertreter eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. ³Es soll - abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 - nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen und zur Übernahme des Amtes bereit ist. ⁴Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter vorschlagen.
(4) Auf den Vertreter sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt. ²Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. ³Ist er schon einmal als Vertreter eines Notars nach § 13 vereidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.
(2) Die Bestellung des Vertreters kann jederzeit widerrufen werden.
(1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. ²Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.
(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.
(1) Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. ²Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.
(2) Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungültig, weil die für seine Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.
(1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, wenn ihm ein Vertreter nicht bestellt ist, seine Akten einschließlich der Verzeichnisse und Bücher einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. ²Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist dem Amtsgericht mitzuteilen.
(2) Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht der Akten zu gestatten.
(3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht der Akten verlangt, so hat das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.
(4) Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel. ²Für die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. ³In dem Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden.
(5) Die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften stehen, wenn die Akten durch einen Notar verwahrt werden, diesem und, wenn die Akten durch das Amtsgericht verwahrt werden, der Staatskasse zu.
6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
(1) Wer als Notarin oder als Notar
tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen.
(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.
(1) Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. ²§ 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre ausgeschlossen; § 48b bleibt unberührt. ²Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten.
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben werden.
(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. ²Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
(4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 7 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Vertreters des Notars für das Verwaltungsverfahren, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. ²Zum Vertreter soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. ³Die in diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben. ²Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen. ³Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Amtsgericht zu vernichten.
(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden.
(4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in seiner Verwahrung. ²Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
(5) Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notariatsakten regelt die Landesjustizverwaltung. ²Sind Notariatsakten an ein Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des Absatzes 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben waren, vom Notar, sonst von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. ³Die Vorschriften des § 45 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Bezeichnung „Notar“ oder „Notarin“ zu führen. ²Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars durch Entlassung (§ 48), wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. ²Das gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, wenn sein Amt durch Entlassung (§ 48) oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) erloschen ist oder ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Notar außer Dienst“ oder „Notarin außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 und 7 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. ²Ist der frühere Notar zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so erlischt die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1, wenn er sich nach dem Wegfall seiner Zulassung nicht weiterhin Rechtsanwalt nennen darf.
(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er seine Geschäftsstelle in Räume des ausgeschiedenen Notars verlegen oder einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten in seine Geschäftsstelle übernehmen will. ²Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.
(2) Die Gültigkeit der aus Anlaß der Übernahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt.
(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,
(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. ²Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten entsprechend. ³Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) erkannt werden wird.
(4) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,
(5) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(1) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. ²§ 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. ²Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. ³Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.
(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden oder übt im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein Amt nicht persönlich aus, so soll in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder eine sonstige zum Amt eines Notars befähigte Person damit betraut werden, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariatsverwalter).
(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. ²In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden. ³Innerhalb der ersten drei Monate ist der Notariatsverwalter berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen. ⁴Wird zur Abwicklung der Anwaltskanzlei ein Abwickler bestellt, so kann dieser auch mit der Abwicklung der Notariatsgeschäfte als Notariatsverwalter betraut werden.
(3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48c vorübergehend niedergelegt, wird ein Verwalter für die Dauer der Amtsniederlegung, längstens für ein Jahr, bestellt.
(4) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben, so kann ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 2 Satz 1) nicht zweckmäßig erscheint.
(5) Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.
(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.
(2) Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. ²Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor der Übernahme seines Amtes vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. ³§ 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Notariatsverwalter übernimmt die Akten und Bücher des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie die dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände; sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters die Akten und Bücher bereits von dem Amtsgericht in Verwahrung genommen (§ 51 Abs. 1 Satz 1), so sind sie in der Regel zurückzugeben.
(2) Der Notariatsverwalter führt die von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte fort. ²Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverwalter zu, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden. ³Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme der Geschäfte an den Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.
(3) Soweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes); lehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes beantragen. ²Ist dem Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverwalter zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung befugt. ³Der Notariatsverwalter hat ihm Einsicht in die Bücher und Akten zu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Notar.
(1) Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. ²Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen. ³Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.
(2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.
(3) Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. ²Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.
(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.
(2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. ²Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.
(1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. ²Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines Notarassessors haftet. ³§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. ⁴Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.
(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. ²Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.
(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.
(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
(1) Das Amt eines nach § 56 Abs. 1 bestellten Notariatsverwalters endigt, wenn ein neuer Notar bestellt wird oder der vorläufig seines Amtes enthobene oder gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernimmt. ²Die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters dauert fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt ist. ³Die Landesjustizverwaltung kann die Bestellung aus wichtigem Grunde vorzeitig widerrufen.
(2) Das Amt eines nach § 56 Abs. 2 bestellten Notariatsverwalters endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Übernimmt nach der Beendigung des Amtes des Notariatsverwalters der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten und Bücher übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. ²Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu. ³Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.
(4) Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. ²Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. ³Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten einzuziehen.
7. Abschnitt: Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Vertreter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. ²Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. ³Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 übermittelt werden; die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den ihr diese übermittelt worden sind.
Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
1. Abschnitt: Notarkammern
(1) Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. ²Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.
(2) Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. ²Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.
(1) Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. ²Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer. ²Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.
(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. ²Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.
(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. ²§ 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:
(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,
(4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. ²Sie kann insbesondere
(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.
(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer unverzüglich über
(7) (weggefallen)
(1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. ²In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. ²Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt.
(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsident und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder des Vorstands zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein.
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. ²Das gleiche gilt für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 sowie für Notare und Notarassessoren, die zur Mitarbeit in der Notarkammer oder in den Einrichtungen herangezogen werden.
(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.
(3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Notarkammer. ²Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabwendbar erfordern. ³§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Notarkammer es zuläßt. ²Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. ²Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. ²Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. ³Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Notarkammer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
(1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. ²Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
(3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. ²Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. ³In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.
(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
(1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. ²Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
(2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. ²Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. ³Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.
(1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen.
(2) Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar oder Notarassessor zu hören. ²Eine Ermahnung darf nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Die Ermahnung ist zu begründen. ²Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. ³Eine Abschrift des Bescheides ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Gegen den Bescheid kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. ²Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Wird der Einspruch gegen die Ermahnung durch den Vorstand der Notarkammer zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. ²Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen. ³Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluß. ⁴Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. ⁵Soweit nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer.
(6) Die Ermahnung durch die Notarkammer läßt das Recht der Aufsichtsbehörde zu Maßnahmen nach § 94 oder im Disziplinarwege unberührt. ²Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, erlischt die Befugnis der Notarkammer; eine bereits ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam. ³Hat jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist die Ausübung der Aufsichts- und Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. ²Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere
(2) Die Bundesnotarkammer führt
(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. ²Sie kann insbesondere
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. ²Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
(1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. ²Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
(2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. ²Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben. ³Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. ⁴Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. ⁵Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. ²Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. ²Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. ³Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. ²Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
(3) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. ²Ferner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von
(1) In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:
(2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. ²Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.
(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die
(4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung. ²Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.
(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen
(2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
(3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. ²Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.
(1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. ²Dabei sind auch die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu berücksichtigen. ³Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. ²Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. ³Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
(1) Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkundenarchivbehörde ein zentrales elektronisches Archiv, das den Notaren die Führung der elektronischen Urkundensammlung, des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). ²Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkundenarchivbehörde.
(2) Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwahrungsverzeichnisses und der im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumente müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. ²Die Urkundenarchivbehörde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Erhaltung des Beweiswerts der verwahrten elektronischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten, ohne dass es einer erneuten Signatur durch die verwahrende Stelle bedarf.
(3) Elektronische Dokumente, die im Elektronischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt werden, müssen derart miteinander verknüpft sein, dass sie nur zusammen abgerufen werden können. ²§ 42 Absatz 3 und § 49 Absatz 5 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
(1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. ²Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. ³Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden.
(4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. ²Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. ³Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
(1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher).
(2) Der Elektronische Notaraktenspeicher wird durch Gebühren finanziert. ²Die Bundesnotarkammer kann Gebühren erheben für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen Notaraktenspeicher. ³Zur Zahlung der Gebühren ist der Notar verpflichtet.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Notaraktenspeichers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.
(4) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. ²Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. ³Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
(1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). ²Jede Notarkammer gibt die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten Notariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. ³Die Notarkammern nehmen Eintragungen unverzüglich auf Grund der Benachrichtigungen durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 67 Absatz 6 vor.
(2) Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten. ²Darüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotarkammer. ³Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. ⁴Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) In das Notarverzeichnis sind einzutragen:
(4) Absatz 3 gilt für Notariatsverwalter entsprechend.
(5) Ist ein Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt, können die zu seiner Person zu erhebenden Daten auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. ²Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notarvertreter.
(6) Wenn die Eintragungen zur Information der in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten über die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen eines Notars oder sonst zur Erfüllung der Aufgaben der Notarkammer oder der Bundesnotarkammer nicht mehr erforderlich sind, werden sie gelöscht.
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. ²Soweit in der Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unberührt.
(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung eines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. ²Sie hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. ³Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Januar 2018 für jeden in das Notarverzeichnis eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach ein (besonderes elektronisches Notarpostfach).
(2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. ²Die Bundesnotarkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Notare und andere Personen vorsehen. ³Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. ⁴Das besondere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(3) Wird das Erlöschen des Amtes des Notars oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer die Zugangsberechtigung zum besonderen elektronischen Notarpostfach auf. ²Sie löscht das besondere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsverwalter entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten
(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den genannten Vorschriften erfolgen, findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
(2) Die Beschwerde ist bei der Behörde einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. ²Diese kann der Beschwerde abhelfen. ³Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
(1) Das Präsidium wird von der Vertreterversammlung gewählt. ²Wählbar ist jedes Mitglied der Vertreterversammlung.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. ²Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Vertreterversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.
(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.
(3) Das Präsidium erstattet dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. ²Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.
(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Vertreterversammlungen.
(2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Vertreterversammlung. ²In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. ²Er führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung. ³Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. ⁴Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll.
(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen. ²Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden.
(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch in Textform gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.
(1) In der Vertreterversammlung hat jede Notarkammer eine Stimme. ²Im Fall des § 65 Abs. 1 Satz 2 hat die Notarkammer so viele Stimmen, als sie Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken umfaßt; jedoch bleibt hierbei ein Teil eines Oberlandesgerichtsbezirks außer Betracht, wenn die Zahl der in ihm zugelassenen Notare geringer ist als die Zahl der Notare, die in einem nicht zu derselben Notarkammer gehörigen Teil des Oberlandesgerichtsbezirks zugelassen sind.
(2) Zu den Vertreterversammlungen können von jeder Notarkammer so viele Notare entsandt werden, wie die Notarkammer Stimmen hat. ²Zu den Vertreterversammlungen können darüber hinaus auch Notare zur gutachtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen zugelassen werden.
(3) Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die hauptberufliche Notare sind, oder von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die Anwaltsnotare sind, widerspricht.
(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.
Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
1. Abschnitt: Aufsicht
(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. ²Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. ³Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.
(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. ²Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Aufbewahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. ³In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.
(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. ²Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. ³Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. ⁴Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von einem Beauftragten der Notarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.
(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die notwendigen Aufschlüsse zu geben. ²Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. ³Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.
(1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilligung auszusprechen. ²§ 75 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Gegen die Mißbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde, die die Mißbilligung ausgesprochen hat, Beschwerde einlegen. ²Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. ³Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. ⁴Die Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. ⁵Wird die Beschwerde gegen die Mißbilligung zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. ⁶§ 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Mißbilligung läßt das Recht der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Disziplinarwege unberührt. ²Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, wird die Mißbilligung unwirksam. ³Hat jedoch das Oberlandesgericht die Mißbilligung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist eine Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Sachverhalts nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
2. Abschnitt: Disziplinarverfahren
(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. ²Diese Frist wird durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage unterbrochen. ³Sie ist für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes gehemmt.
(2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. ²Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. ²Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.
(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. ²Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. ²Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. ³Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. ²Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.
(1) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:
(2) Gegen einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. ²In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz zuzuweisen. ³Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden.
(3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. ²In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben.
(4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Euro, gegen Notarassessoren bis zu fünftausend Euro verhängt werden. ²Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden.
(5) Die Entfernung aus dem Amt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.
(1) Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. ²Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. ³§ 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit entsprechende Anwendung.
(2) Der Präsident des Landgerichts kann Geldbußen gegen Notare nur bis zu zehntausend Euro, gegen Notarassessoren nur bis zu eintausend Euro verhängen.
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. ²Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. ³Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustizverwaltung einreicht. ⁴Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammer zu hören. ⁵Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notarkammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Notaren enthalten. ⁶Umfaßt ein Oberlandesgericht mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt die Landesjustizverwaltung die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen Notarkammern.
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig
(3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Notar tätig ist.
(4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden ein Notar,
(5) Die Beisitzer werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. ²Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare haben als solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. ²Ihr Amt ist ein Ehrenamt. ³Sie erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 32008 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz genannten höchsten Betrages beläuft. ⁴Außerdem haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 32006, 32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.
(1a) Das Amt eines Beisitzers endet, sobald das Amt des Notars erlischt oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt. ²Der Beisitzer, die Kasse und die Notarkammer haben Umstände nach Satz 1 unverzüglich der Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht mitzuteilen. ³Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen Beisitzer auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. ²Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesnotarkammer auf Grund von Vorschlägen der Notarkammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. ³Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören. ⁴Die Vorschlagsliste muß mindestens die doppelte Zahl von Notaren enthalten und sich je zur Hälfte aus hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren zusammensetzen.
(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und vor der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Beisitzers auch das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören ist.
(3) Die Notare sind ehrenamtliche Richter. ²Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(4) Die Notare haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. ²§ 69a ist entsprechend anzuwenden. ³Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.
(5) Die zu Beisitzern berufenen Notare sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Notare vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
(1) Ob über eine Verfehlung eines Notars, der zugleich Rechtsanwalt ist, im Disziplinarverfahren oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte zu entscheiden ist, bestimmt sich danach, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem Amt als Notar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. ²Ist dies zweifelhaft oder besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um einen Anwaltsnotar handelt, im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte, andernfalls im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
(2) Hat ein Anwaltsgericht oder ein Disziplinargericht sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, so ist das andere Gericht an diese Entscheidung gebunden.
(1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis oder eine Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. ²Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar geführten Akten zu entfernen und zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen durch die Notarkammer und für Mißbilligungen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend. ²Die Frist beträgt fünf Jahre.
(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind nach fünf Jahren zu tilgen. ²Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. ²Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. ²Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.
(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten,
(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.
(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Notarkammern, der Bundesnotarkammer und der Kassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.
(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Notarkammer erhoben werden. ²Die Klage eines Mitglieds der Notarkammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Ein Mitglied der Notarkammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. ²Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. ²Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. ²Sie hat ihren Sitz in München. ³Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. ⁴Sie führt ein Dienstsiegel. ⁵Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. ⁶Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. ⁷Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft.
(2) Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen. ²Sie hat ihren Sitz in Leipzig. ³Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. ⁴Sie führt ein Dienstsiegel. ⁵Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz. ⁶Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. ⁷Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom Sächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft.
(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
(4) Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. ²Sie können insbesondere
(5) Aufgaben der Notarkammern können mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden.
(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Mitarbeiter zu beschäftigen.
(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(8) Die Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat.
(9) Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. ²Er leitet ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. ³Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse.
(10) Der Präsident der Notarkasse wird von den Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. ²Der Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. ³Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.
(11) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
(12) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. ²Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. ³Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk für je weitere angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. ⁴Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts sein.
(13) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. ²Die Notare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer sind drei Mitglieder zu wählen. ³Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein.
(14) Für die Organe und Mitarbeiter der Kasse gilt § 69a entsprechend. ²Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. ³Er erteilt in gerichtlichen Verfahren die Aussagegenehmigung.
(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören.
(16) Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Kasse diese an. ²Bei der Kasse wird zur Beratung in Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat ebenso viele Mitglieder entsenden. ³Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse. ⁴Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebunden.
(17) Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. ²Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermögen gebildet werden. ³Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. ⁴Die Abgaben können auch gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Gebühren festgesetzt werden. ⁵Die Abgabensatzung kann Freibeträge und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebühren festlegen. Sie regelt ferner
(18) Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. ²Der Präsident kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen. ³Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. ⁴Das Zwangsgeld fließt der Kasse zu; es wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben.
(19) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. ²Erlass und Änderungen der Satzung und der Abgabensatzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung. ³Für die Notarkasse erfolgt die Bekanntmachung im "Amtlichen Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse". ⁴Für die Ländernotarkasse erfolgt die Bekanntmachung im "Amtlichen Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse".
(1) Im Land Baden-Württemberg werden Notare nach § 3 Absatz 1 bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 7.
(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. ²Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. ³§ 13 gilt entsprechend.
(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach § 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. ²Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. ³Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden. ⁴Die Notare nach Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 vollständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.
(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. ²Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.
(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. ²§ 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. ³§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. ²Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.
(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.
(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. ²Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. ³§ 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. ⁴Mit der Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. ⁵Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. ²Soweit am 1. April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden.
(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.
(1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.
(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||
110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 | |
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof | ||
120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 |
201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5 |
202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
| |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||
310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||
320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | ||
Vorbemerkung 3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de