Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars
§ 31
Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.