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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
    • 1. Abschnitt: Notarkammern

§ 66

(1) Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. ²Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen.

(2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer. ²Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.