Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
§ 62
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
- Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar
- 2. Abschnitt: Ausübung des Amtes
- 3. Abschnitt: Die Amtstätigkeit
- 4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars
- Abschnitt 4a: Führung der Akten und Verzeichnisse
- 5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- 7. Abschnitt: Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
- Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
- 1. Abschnitt: Notarkammern
- 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
- Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
- 1. Abschnitt: Aufsicht
- 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen