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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
    • 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer

§ 83

(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Vertreterversammlungen.

(2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Vertreterversammlung. ²In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.