(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. ²Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
(3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. ²Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. ³In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.
(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,