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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Erster Teil: Das Amt des Notars
    • 5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter

§ 46

Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. ²Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.