Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
§ 46
Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. ²Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.